Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDas Recht zur Führung einer Schule erlischt
a)Litera amit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
b)Litera bmit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen,mit dem Wegfall einer der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Bedingungen,
c)Litera cnach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
d)Litera dmit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
e)Litera emit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.Werden nach der Eröffnung der Schule die im Paragraph 5, Absatz eins,, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 5,) oder im Paragraph 6, genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.
(3)Absatz 3Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.
In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 PrivSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 PrivSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 PrivSchG