§ 3 PrivSchG

PrivSchG - Privatschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.

(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.

In Kraft seit 01.11.1962 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 PrivSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 PrivSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 3 PrivSchG


Entscheidungen zu § 3 PrivSchG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 PrivSchG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 PrivSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 PrivSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PrivSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2a PrivSchG
§ 4 PrivSchG