§ 1 PreisIndVO Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

PreisIndVO - Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 1.Paragraph eins,

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken;
  2. 2.Ziffer 2der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019;
  3. 3.Ziffer 3der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken;
  4. 4.Ziffer 4der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen und
  5. 5.Ziffer 5der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.
In Kraft seit 25.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 PreisIndVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PreisIndVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 PreisIndVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 PreisIndVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 PreisIndVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 PreisIndVO