§ 1 PreisIndVO

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1;

2.

der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7 und

3.

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamt-rechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1,

Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 29.01.2016 bis 24.03.2023

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1;

2.

der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7 und

3.

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamt-rechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1,

Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.

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