(1) Es sind zu erheben:
1. | die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß § 3 Abs. 2; | |||||||||
2. | die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden. |
(2) Die Preise gemäß Abs. 1 Z 1 sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
(3) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.
(4) Produktspezifische Strukturdaten gemäß Abs. 1 sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.
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