Gesamte Rechtsvorschrift PreisIndVO

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

PreisIndVO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.03.2023

§ 1 PreisIndVO


Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

§ 2 PreisIndVO


  1. (1)Absatz einsEs sind zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);
    2. 2.Ziffer 2die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;
    3. 3.Ziffer 3die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.die produktspezifischen Strukturdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jährlich.
  2. (2)Absatz 2Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag istDie Erhebungen gemäß Absatz eins, haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
    1. 1.Ziffer einsfür die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats undfür die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats und
    2. 2.Ziffer 2für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
  3. (3)Absatz 3Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

§ 3 PreisIndVO


  1. (1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft undUnternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
    2. 2.Ziffer 2Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,
    die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 verrichten.die Tätigkeiten gemäß Absatz 2, verrichten.
  2. (2)Absatz 2Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, sofern dabei Waren der Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis D gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2015, bzw. Waren der Abschnitte I – XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter). gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2015, bzw. Waren der Abschnitte römisch eins – römisch XX gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
  3. (3)Absatz 3Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.

§ 4 PreisIndVO


(1) Es sind zu erheben:

1.

die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß § 3 Abs. 2;

2.

die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.

(2) Die Preise gemäß Abs. 1 Z 1 sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).

(3) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.

(4) Produktspezifische Strukturdaten gemäß Abs. 1 sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.

§ 5 PreisIndVO


(1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen.

(2) In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 ausüben, zu erheben.

(3) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

§ 6 PreisIndVO


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
  2. (2)Absatz 2Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:Als repräsentativ gemäß Absatz eins, gelten:
    1. 1.Ziffer einsErhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
    2. 2.Ziffer 2Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.

§ 7 PreisIndVO


Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Die Bundesanstalt hat dem Auskunftspflichtigen aufgrund einer solchen Mitteilung die Erhebungsformulare in Papierform kostenlos zu übermitteln und der Auskunftspflichtige hat diese bis zu der in § 10 Abs. 3 genannten Frist ausgefüllt postalisch zu retournieren.

§ 8 PreisIndVO


Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Importpreisindizes die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Daten der Außenhandelsstatistik gemäß HStG 1995 heranzuziehen. Soweit aus anderen preisstatistischen Erhebungen geeignete Daten zur Berechnung der Importpreisindizes vorliegen, hat die Bundesanstalt auch diese heranzuziehen.

§ 9 PreisIndVO


Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung des Importpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

§ 10 PreisIndVO


(1) Für die Erhebungen gemäß § 5 besteht für die von der Bundesanstalt nach § 6 ausgewählten statistischen Einheiten Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum Zehnten des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(4) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 11 PreisIndVO


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
  6. (6)Absatz 6Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

§ 12 PreisIndVO


 

BMAW

BMF

2023

127 136 Euro

254 271 Euro

2024

129 858 Euro

259 716 Euro

2025

133 754 Euro

267 508 Euro

2026

137 767 Euro

275 533 Euro

2027

141 900 Euro

283 799 Euro

Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen.

  1. (2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Abs. 1 zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.

§ 13 PreisIndVO


Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

§ 14 PreisIndVO


Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

§ 15 PreisIndVO


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 14 Z 1 bis 8 und § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Ziffer eins bis 8 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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