§ 1 PreisIndVO Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1.Paragraph eins, Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken;
- 2.Ziffer 2der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019;
- 3.Ziffer 3der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken;
- 4.Ziffer 4der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen und
- 5.Ziffer 5der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.
§ 2 PreisIndVO Periodizität, Erhebungsstichtag
- (1)Absatz einsEs sind zu erheben:
- 1.Ziffer einsdie Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);
- 2.Ziffer 2die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;
- 3.Ziffer 3die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.die produktspezifischen Strukturdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jährlich.
- (2)Absatz 2Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag istDie Erhebungen gemäß Absatz eins, haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
- 1.Ziffer einsfür die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats undfür die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats und
- 2.Ziffer 2für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
- (3)Absatz 3Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
§ 3 PreisIndVO Statistische Einheiten
- (1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer einsUnternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft undUnternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
- 2.Ziffer 2Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,
die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 verrichten.die Tätigkeiten gemäß Absatz 2, verrichten. - (2)Absatz 2Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis D gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2015, bzw. Waren der Abschnitte I – XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis D gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2015, bzw. Waren der Abschnitte römisch eins – römisch XX gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
- (3)Absatz 3Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.
§ 4 PreisIndVO Erhebungsmerkmale
- (1)Absatz einsEs sind zu erheben:
- 1.Ziffer einsdie vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß § 3 Abs. 2;die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß Paragraph 3, Absatz 2 ;,
- 2.Ziffer 2die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.
- (2)Absatz 2Die Preise gemäß Abs. 1 Z 1 sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).Die Preise gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
- (3)Absatz 3Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.Preisbestimmende Merkmale gemäß Absatz eins, sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.
- (4)Absatz 4Produktspezifische Strukturdaten gemäß Abs. 1 sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.Produktspezifische Strukturdaten gemäß Absatz eins, sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.
§ 5 PreisIndVO Art der Erhebung
- (1)Absatz einsDie Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen.
- (2)Absatz 2In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 ausüben, zu erheben.In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ausüben, zu erheben.
- (3)Absatz 3Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
§ 6 PreisIndVO Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
- (2)Absatz 2Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:Als repräsentativ gemäß Absatz eins, gelten:
- 1.Ziffer einsErhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
- 2.Ziffer 2Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
- (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
- (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.
§ 7 PreisIndVO Erhebungsunterlagen
§ 7.Paragraph 7, Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Die Bundesanstalt hat dem Auskunftspflichtigen aufgrund einer solchen Mitteilung die Erhebungsformulare in Papierform kostenlos zu übermitteln und der Auskunftspflichtige hat diese bis zu der in § 10 Abs. 3 genannten Frist ausgefüllt postalisch zu retournieren. Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Die Bundesanstalt hat dem Auskunftspflichtigen aufgrund einer solchen Mitteilung die Erhebungsformulare in Papierform kostenlos zu übermitteln und der Auskunftspflichtige hat diese bis zu der in Paragraph 10, Absatz 3, genannten Frist ausgefüllt postalisch zu retournieren.
§ 8 PreisIndVO Berechnung der Preisindizes
§ 8.Paragraph 8, Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Importpreisindizes die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Daten der Außenhandelsstatistik gemäß HStG 1995 heranzuziehen. Soweit aus anderen preisstatistischen Erhebungen geeignete Daten zur Berechnung der Importpreisindizes vorliegen, hat die Bundesanstalt auch diese heranzuziehen. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Importpreisindizes die gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 erhobenen Daten sowie die Daten der Außenhandelsstatistik gemäß HStG 1995 heranzuziehen. Soweit aus anderen preisstatistischen Erhebungen geeignete Daten zur Berechnung der Importpreisindizes vorliegen, hat die Bundesanstalt auch diese heranzuziehen.
§ 9 PreisIndVO Qualitätskontrolle
§ 9.Paragraph 9, Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung des Importpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß Paragraph 24, Ziffer 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung des Importpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß Paragraph 6,, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
§ 10 PreisIndVO Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
- (1)Absatz einsFür die Erhebungen gemäß § 5 besteht für die von der Bundesanstalt nach § 6 ausgewählten statistischen Einheiten Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Für die Erhebungen gemäß Paragraph 5, besteht für die von der Bundesanstalt nach Paragraph 6, ausgewählten statistischen Einheiten Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
- (2)Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß Paragraph 6, ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
- (3)Absatz 3Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum Zehnten des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum Zehnten des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
§ 11 PreisIndVO Veröffentlichung der Ergebnisse
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
- (2)Absatz 2Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
- (5)Absatz 5In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
- (6)Absatz 6Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
§ 12 PreisIndVO Kostenersatz
- (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) Anspruch auf Kostenersatz, welcher für die Erhebungsjahre 2023 bis 2027 jeweils in folgender Höhe gebührt:
| BMAW | BMF |
2023 | 127 136 Euro | 254 271 Euro |
2024 | 129 858 Euro | 259 716 Euro |
2025 | 133 754 Euro | 267 508 Euro |
2026 | 137 767 Euro | 275 533 Euro |
2027 | 141 900 Euro | 283 799 Euro |
| | |
Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen.
- (2)Absatz 2Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Abs. 1 zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Absatz eins, zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.
§ 14 PreisIndVO Verweisungen
§ 14.Paragraph 14, Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsVerordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 Sitzung 1;
- 2.Ziffer 2Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.8.2020 S. 1;Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.8.2020 Sitzung 1;
- 3.Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 Sitzung 26;
- 4.Ziffer 4Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen, ABl. Nr. L 155 vom 15.06.2007 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 458/2015, ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 3;Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen, ABl. Nr. L 155 vom 15.06.2007 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 458/2015, ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 Sitzung 3;
- 5.Ziffer 5Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 Sitzung 35;
- 6.Ziffer 6Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1;
- 7.Ziffer 7Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 Sitzung 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 Sitzung 26;
- 8.Ziffer 8Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022;Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2022;
- 9.Ziffer 9Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022;Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 194/2022;
- 10.Ziffer 10Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2021.Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021,.
§ 15 PreisIndVO In-Kraft-Treten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
- (2)Absatz 2Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 14 Z 1 bis 8 und § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Ziffer eins bis 8 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (3)Absatz 3Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.