§ 8 PreisIndVO Berechnung der Preisindizes

PreisIndVO - Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Importpreisindizes die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Daten der Außenhandelsstatistik gemäß HStG 1995 heranzuziehen. Soweit aus anderen preisstatistischen Erhebungen geeignete Daten zur Berechnung der Importpreisindizes vorliegen, hat die Bundesanstalt auch diese heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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