§ 2 PreisIndVO

PreisIndVO - Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

  1. (1)Absatz einsEs sind zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);
    2. 2.Ziffer 2die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;
    3. 3.Ziffer 3die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.die produktspezifischen Strukturdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jährlich.
  2. (2)Absatz 2Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag istDie Erhebungen gemäß Absatz eins, haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
    1. 1.Ziffer einsfür die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats undfür die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, der 15. jeden Monats und
    2. 2.Ziffer 2für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.für die Erhebungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
  3. (3)Absatz 3Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.Fällt bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
In Kraft seit 25.03.2023 bis 31.12.9999
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