§ 9 PreisIndVO

PreisIndVO - Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung des Importpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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