§ 11 PreisIndVO

PreisIndVO - Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
  6. (6)Absatz 6Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
In Kraft seit 25.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 PreisIndVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PreisIndVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 PreisIndVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 PreisIndVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 PreisIndVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PreisIndVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 PreisIndVO
§ 12 PreisIndVO