(1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen.
(2) In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 ausüben, zu erheben.
(3) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
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