Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen.
(2)Absatz 2In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 ausüben, zu erheben.In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ausüben, zu erheben.
(3)Absatz 3Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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