§ 49c PKG

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 8/2005 wird die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003, S 10, umgesetzt.

(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.

(3) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018 wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.

(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022 dient dem Wirksamwerden

1.

der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und

2.

der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 16.01.2025
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