§ 49 PKG Übergangsbestimmungen

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsNach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer eins(Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.(Zu Paragraph 20,) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
    2. 2.Ziffer 2(Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.(Zu Paragraph 24 a,) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. römisch XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.
    3. 3.Ziffer 3(Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen.(Zu Paragraph 25,) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des Paragraph 25, überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des Paragraph 25, anzupassen.
    4. 4.Ziffer 4(zu § 25 Abs. 4 Z 2)(zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,)In § 25 Abs. 4 Z 2 ist das Wort „Euro“ bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling“ zu ersetzen.In Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, ist das Wort „Euro“ bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling“ zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5(zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)(zu Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 7,)Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.
    6. 6.Ziffer 6Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 46 und 46a in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 46 und 46a in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 46 und 46a in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach Paragraphen 46 und 46a in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, strafbar.
    7. 7.Ziffer 7Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der am 31. März 2002 zuständigen Behörde weiterzuführen.Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer 6, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der am 31. März 2002 zuständigen Behörde weiterzuführen.
    8. 8.Ziffer 8Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer 6, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
    9. 9.Ziffer 9Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des § 33 sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des Paragraph 33, sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.
    10. 10.Ziffer 10Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des § 33 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2002 in Vollziehung des Paragraph 33, erlassenen Bescheide wird durch den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.
    11. 11.Ziffer 11Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 33 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.Die bis zum 31. März 2002 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.
    12. 12.Ziffer 12Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.Soweit in den in Paragraph 51, Absatz eins k, genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.
    13. 13.Ziffer 13(zu § 31 Abs. 2):(zu Paragraph 31, Absatz 2,):Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.
    14. 14.Ziffer 14Zu § 2 Abs. 1:Zu Paragraph 2, Absatz eins :,Der Ausschluss des Mindestertrages für Fünfjahreszeiträume (§ 2 Abs. 2), die vor dem 1. Jänner 2005 enden, ist nicht zulässig.Der Ausschluss des Mindestertrages für Fünfjahreszeiträume (Paragraph 2, Absatz 2,), die vor dem 1. Jänner 2005 enden, ist nicht zulässig.
    15. 15.Ziffer 15Zu § 7:Zu Paragraph 7 :,Der Bezugswert für die Mindestertragsrücklage zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 ist der Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 abzüglich jener Teile der Deckungsrückstellung, für die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 auf die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse verzichtet wurde. Wird im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1) und diese Vertragsanpassung bis spätestens 30. November 2005 vereinbart, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben. Erfolgt der Verzicht bis zur Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 und wird die Dotierung der Mindestertragsrücklage für das Geschäftsjahr 2004 nicht für die Erfüllung von Mindestertragsverpflichtungen für die vom Verzicht betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für den nicht vom Verzicht erfassten Zeitraum bis 31. Dezember 2004 benötigt, so kann die Dotierung der Mindestertragsrücklage in diesen Fällen für das Geschäftsjahr 2004 unterbleiben.Der Bezugswert für die Mindestertragsrücklage zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 ist der Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 abzüglich jener Teile der Deckungsrückstellung, für die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 auf die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse verzichtet wurde. Wird im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 ausgeschlossen (Paragraph 2, Absatz eins,) und diese Vertragsanpassung bis spätestens 30. November 2005 vereinbart, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben. Erfolgt der Verzicht bis zur Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 und wird die Dotierung der Mindestertragsrücklage für das Geschäftsjahr 2004 nicht für die Erfüllung von Mindestertragsverpflichtungen für die vom Verzicht betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für den nicht vom Verzicht erfassten Zeitraum bis 31. Dezember 2004 benötigt, so kann die Dotierung der Mindestertragsrücklage in diesen Fällen für das Geschäftsjahr 2004 unterbleiben.§ 7 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2003 kann letztmalig in der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2005 angewendet werden. Wird zum 31. Dezember 2005 in der Bilanz der Pensionskasse ein „Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG“ ausgewiesen, so ist dieser bis längstens 31. Dezember 2009 aufzulösen.Paragraph 7, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2003, kann letztmalig in der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2005 angewendet werden. Wird zum 31. Dezember 2005 in der Bilanz der Pensionskasse ein „Unterschiedsbetrag nach Paragraph 7, Absatz 6, PKG“ ausgewiesen, so ist dieser bis längstens 31. Dezember 2009 aufzulösen.
    16. 16.Ziffer 16Zum Entfall einer Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3:Zum Entfall einer Wortfolge in Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 :,Für Pensionskassenverträge, die vor dem 23. September 2005 abgeschlossen wurden und die nicht § 16a entsprechen, sind, sofern sie nicht an § 16a angepasst werden, hinsichtlich der Verwaltungskosten die Bestimmungen des Geschäftsplanes in der vor dem 23. September 2005 zuletzt von der FMA bewilligten Fassung weiter anzuwenden.Für Pensionskassenverträge, die vor dem 23. September 2005 abgeschlossen wurden und die nicht Paragraph 16 a, entsprechen, sind, sofern sie nicht an Paragraph 16 a, angepasst werden, hinsichtlich der Verwaltungskosten die Bestimmungen des Geschäftsplanes in der vor dem 23. September 2005 zuletzt von der FMA bewilligten Fassung weiter anzuwenden.
    17. 17.Ziffer 17Zu § 24a Abs. 7:Zu Paragraph 24 a, Absatz 7 :,Wird zum 31. Dezember 2004 im Rechenschaftsbericht einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine negative Schwankungsrückstellung ausgewiesen, so ist diese binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens mit je einem Zehntel aufzulösen; vorzeitige Auflösungen sind zulässig. Wird in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Pensionskassengeschäft aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet, so ist die in Bezug auf diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gebildete negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass die Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung in einem Geschäftsjahr unterbleiben kann, wenn
      1. a)Litera adie Ertragslage auf den Kapitalmärkten erheblich vom Durchschnitt der Vorjahre abweicht und
      2. b)Litera bzumindest ein Teil der Leistungsberechtigten in diesem Geschäftsjahr durch geringe oder negative Erträge vor Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung von Leistungskürzungen betroffen ist.
    18. 18.Ziffer 18Zu § 25 Abs. 9 und 10:Zu Paragraph 25, Absatz 9 und 10:Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 9 und 10 durch die FMA, längstens aber bis 30. September 2006 haben die Pensionskassen bei der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens folgende zusätzliche Veranlagungsvorschriften einzuhalten:Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 25, Absatz 9 und 10 durch die FMA, längstens aber bis 30. September 2006 haben die Pensionskassen bei der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens folgende zusätzliche Veranlagungsvorschriften einzuhalten:
      1. a)Litera aVeranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
      2. b)Litera bVeranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
      3. c)Litera cVeranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
      4. d)Litera dVeranlagungen in Wertpapiere über Optionsrechte sind mit insgesamt höchstens 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
      5. e)Litera efür Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
    19. 19.Ziffer 19Zu § 36 Abs. 2 und 4:Zu Paragraph 36, Absatz 2 und 4:Die Quartalsausweise haben erstmals zum 31. Dezember 2005 der durch Verordnung der FMA festgesetzten Gliederung zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 gelten folgende Übergangsbestimmungen:Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsZu § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2:Zu Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 12 a, Absatz 2 :,Alle Leistungsberechtigten zum Stichtag 31. Dezember 2012 mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können abweichend von § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2 nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse bis 31. Oktober 2013 schriftlich den WechselAlle Leistungsberechtigten zum Stichtag 31. Dezember 2012 mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können abweichend von Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 12 a, Absatz 2, nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 19 b, gegenüber der Pensionskasse bis 31. Oktober 2013 schriftlich den Wechsel
      1. a)Litera ain eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder Sub-VG mit einem gemäß § 20 Abs. 2a zulässigen Rechnungszins,in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder Sub-VG mit einem gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a, zulässigen Rechnungszins,
      2. b)Litera bin eine Sicherheits-VRG oder
      3. c)Litera cin eine betriebliche Kollektivversicherung
      erklären. Der Wechsel wird zum 1. Jänner 2014 wirksam. Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Leistungsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Bei einer Übertragung gemäß lit. b ist § 12a Abs. 4 anzuwenden; § 12a Abs. 1 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Garantie auf die für Jänner 2014 gewährte Monatspension zu beziehen ist. Bei einer Übertragung gemäß lit. c ist eine Information gemäß § 18k VAG nachzuweisen. Soferne der Leistungsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß lit. b erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1.erklären. Der Wechsel wird zum 1. Jänner 2014 wirksam. Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Leistungsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Bei einer Übertragung gemäß Litera b, ist Paragraph 12 a, Absatz 4, anzuwenden; Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Garantie auf die für Jänner 2014 gewährte Monatspension zu beziehen ist. Bei einer Übertragung gemäß Litera c, ist eine Information gemäß Paragraph 18 k, VAG nachzuweisen. Soferne der Leistungsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Litera b, erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
    2. 2.Ziffer 2Zu § 12a Abs. 4:Zu Paragraph 12 a, Absatz 4 :,Bei Errichtung der Sicherheits-VRG beträgt das prozentuelle Ausmaß der zu bildenden Schwankungsrückstellung 5 vH des den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), das zu diesem Zeitpunkt in die Sicherheits-VRG übertragen wird.Bei Errichtung der Sicherheits-VRG beträgt das prozentuelle Ausmaß der zu bildenden Schwankungsrückstellung 5 vH des den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögens (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,), das zu diesem Zeitpunkt in die Sicherheits-VRG übertragen wird.
    3. 3.Ziffer 3Zu § 15 Abs. 3 Z 7a und 15a:Zu Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 7 a und 15a:Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 abgeschlossene Pensionskassenverträge sind bis 31. Dezember 2015 um die vorgeschriebenen Inhalte zu ergänzen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012, abgeschlossene Pensionskassenverträge sind bis 31. Dezember 2015 um die vorgeschriebenen Inhalte zu ergänzen.
    4. 4.Ziffer 4Zu § 24a:Zu Paragraph 24 a, :,Leistungsberechtigte mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers, deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird, können bis 31. Oktober 2014 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass ab dem Geschäftsjahr, in dem die Erklärung abgegeben wird, eine Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 2, 3 und 4 unterbleibt, wenn die laufende monatliche Pension zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geringer ist als die erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergeben hat. Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über die Möglichkeit der Verzichtserklärung und die damit verbundenen Auswirkungen nachweislich in Papierform zu informieren.Leistungsberechtigte mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers, deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird, können bis 31. Oktober 2014 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass ab dem Geschäftsjahr, in dem die Erklärung abgegeben wird, eine Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2,, 3 und 4 unterbleibt, wenn die laufende monatliche Pension zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geringer ist als die erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergeben hat. Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über die Möglichkeit der Verzichtserklärung und die damit verbundenen Auswirkungen nachweislich in Papierform zu informieren.
    5. 5.Ziffer 5Zu § 26 Abs. 1:Zu Paragraph 26, Absatz eins :,Für zum 1. Jänner 2013 beauftragte Depotbanken ist die Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle, in der auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird, bis längstens 31. Dezember 2013 der FMA vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsZu § 19 Abs. 1a Z 7:Zu Paragraph 19, Absatz eins a, Ziffer 7 :,Die Pensionskasse kann bis längstens 31. Dezember 2023 die Informationen kostenlos nur auf Papier zugänglich machen.
    2. 2.Ziffer 2Zu § 19 Abs. 3 bis 5:Zu Paragraph 19, Absatz 3 bis 5:§ 19 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.Paragraph 19, Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
    3. 3.Ziffer 3Zu § 20 Abs. 1:Zu Paragraph 20, Absatz eins :,Der Geschäftsplan ist bis längstens 31. Dezember 2022 an die vorgeschriebene Gliederung anzupassen.
    4. 4.Ziffer 4Zu § 30a Abs. 1a:Zu Paragraph 30 a, Absatz eins a, :,Die Frist für die Übermittlung der Daten betreffend das Geschäftsjahr 2019 beträgt zwanzig Wochen und verringert sich bis zur Übermittlung der Daten betreffend das Geschäftsjahr 2022 jedes Jahr um jeweils zwei Wochen.
    5. 5.Ziffer 5Zu § 35 Abs. 1:Zu Paragraph 35, Absatz eins :,§ 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
    6. 6.Ziffer 6Zu § 36 Abs. 2 und 3:Zu Paragraph 36, Absatz 2 und 3:§ 36 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 ist letztmalig auf die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden. § 36 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist erstmalig auf die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden.Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, ist letztmalig auf die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden. Paragraph 36, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018, ist erstmalig auf die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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