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(1) Die FMA kannhat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeitenzusammenzuarbeiten, wennsoweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 4 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.
(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:
1. | Jede Eintragung | |||||||||
2. | jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1; | |||||||||
3. | jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4. |
(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.
(4) Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.
(1) Die FMA kannhat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeitenzusammenzuarbeiten, wennsoweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2003(EU) 2016/41/EG2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 4 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.
(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:
1. | Jede Eintragung | |||||||||
2. | jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1; | |||||||||
3. | jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4. |
(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.
(4) Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.