Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten.
(2)Absatz 2Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte:
1.Ziffer einsDie Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
2.Ziffer 2die Einsicht in den Jahresabschluß und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
3.Ziffer 3Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Geschäfte;
4.Ziffer 4das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der Pensionskasse;
5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.
(3)Absatz 3Der Beratungsausschuß besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.
(4)Absatz 4Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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