§ 92 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.2012

Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

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