§ 7 PG 1965 Ausmaß des Ruhegenusses

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. 2.Ziffer 2für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. (1)Absatz einsDer Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  4. (2)Absatz 2Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
  1. (2)Absatz 2Der Ruhegenuß darf
    1. 1.Ziffer einsdie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 240% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
Paragraph 7, (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
  2. 2.Ziffer 2für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. (1)Absatz einsDer Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  4. (2)Absatz 2Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
  1. (2)Absatz 2Der Ruhegenuß darf
    1. 1.Ziffer einsdie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 240% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

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