§ 7 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7. (1) Der RuhegenußRuhegenuss beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöhtRuhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

1.

für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

2.

für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7. (1) Der RuhegenußRuhegenuss beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöhtRuhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

1.

für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und

2.

für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

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