§ 6 PG 1965 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. a)Litera ader ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)Litera eden durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  6. (1)Absatz einsDie ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
    1. a)Litera ader ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
    2. b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
    3. c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
    4. d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
    5. e)Litera eden durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  7. (2)Absatz 2Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
    1. 1.Ziffer einseigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
    2. 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  8. (2a)Absatz 2 aDie Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
  9. (2b)Absatz 2 bIm bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

    (Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)

  10. (3)Absatz 3Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
  1. (2)Absatz 2Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
    1. 1.Ziffer einseigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
    2. 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2a)Absatz 2 aDie Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
  3. (2b)Absatz 2 bIm bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
  4. (2c)Absatz 2 cZeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.
  5. (3)Absatz 3Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2002
Paragraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. a)Litera ader ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)Litera eden durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  6. (1)Absatz einsDie ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
    1. a)Litera ader ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
    2. b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
    3. c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
    4. d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
    5. e)Litera eden durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  7. (2)Absatz 2Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
    1. 1.Ziffer einseigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
    2. 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  8. (2a)Absatz 2 aDie Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
  9. (2b)Absatz 2 bIm bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.

    (Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)

  10. (3)Absatz 3Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
  1. (2)Absatz 2Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
    1. 1.Ziffer einseigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
    2. 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2a)Absatz 2 aDie Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
  3. (2b)Absatz 2 bIm bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
  4. (2c)Absatz 2 cZeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.
  5. (3)Absatz 3Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

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