Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt vorgeworfen: Sie haben am 15.03.2004 um 12.00 Uhr einen Hund der Rasse Staffordshire Terrier mit dem Rufnamen Takomba es ist dieser Hund auf dem diesem Straferkenntnis in Kopie beigeschlossenen Zeitungsartikel abgebildet auf offener Straße und zwar in der XY Straße in Innsbruck auf Höhe des Hauses Nr XY, geführt, indem sie damals als Aufsichtsperson mit diesem Hund an der besagten Örtlichkeit unterwegs ... mehr lesen...