§ 2 PG 1965 Anwartschaft

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
    1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
    2. a)Litera aWegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979,
    3. b)Litera bVerzicht,
    4. c)Litera cAustritt,
    5. d)Litera dKündigung,
    6. e)Litera eEntlassung.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDer Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
    1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
    2. a)Litera aWegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979,
    3. b)Litera bVerzicht,
    4. c)Litera cAustritt,
    5. d)Litera dKündigung,
    6. e)Litera eEntlassung.

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