Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte vertritt (wie schon in den Vorprozessen 4 Ob 104/03b und 4 Ob 156/03z) den Standpunkt, der in ihr Vertriebssystem eingegliederte Arzt gehöre nicht zu den in § 108 MPG aufgezählten Funktionsträgern, sodass ein Verstoß gegen diese Bestimmung von vornherein ausscheide. Dazu hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 4 Ob 104/03b bereits erkannt, dass einem in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliederten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1451MPG §108UWG §1 C6
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen §108 MPG wird nicht nur durch den tatsächlichen Verkauf von Medizinprodukten und die Zahlung der vereinbarten Provision verwirklicht. Schon das Anbieten und Versprechen eines finanziellen Vorteils an den in §108 MPG angeführten Personenkreis verstößt gegen diese Bestimmung und damit auch gegen §1 UWG. Das rechtswidrige Verhalten liegt daher solange vor, als ein vertraglicher Anspru... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt - ebenso wie die Zweitbeklagte - Magnetfeldtherapiegeräte in Österreich. Der Erstbeklagte ist als "Direktor" führend in die Vertriebsorganisation der Zweitbeklagten eingebunden. Diese verkauft ihre Magnetfeldtherapiegeräte, die sie selbst als "Magnetresonanzsysteme" bezeichnet, über ein "Vertriebsnetzwerk", das einem Stufenvertriebssystem nachgebildet ist. Das bedeutet, dass mit fortschreitendem Vertriebserfolg der einzelne Verkäufer in... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt - ebenso wie die Drittbeklagte - Magnetfeldtherapiegeräte in Österreich. Die Erstbeklagte ist in die Vertriebsorganisation der Drittbeklagten eingebunden. Diese verkauft ihre Magnetfeldtherapiegeräte über ein "Vertriebsnetzwerk", das einem Stufenvertriebssystem nachgebildet ist. Das bedeutet, dass mit fortschreitendem Vertriebserfolg der einzelne Verkäufer in einer Hierarchie aufsteigt, wodurch sich einerseits sein Provisionssatz erhö... mehr lesen...
Norm: MPG §108B-VG Art7StGG Art2
Rechtssatz: Die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der von § 108 MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt weder eine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG bedeutet, noch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Erwerbsfreiheit, zumal d... mehr lesen...
Norm: MPG §108
Rechtssatz: Der Normzweck des § 108 MPG, die Entscheidung über Einsatz und Auswahl von Medizinprodukten möglichst nicht durch finanzielle Interessen der Entscheidungsträger zu beeinflussen, trifft auf eine Sprechstundenhilfe, welche einerseits aufgrund eines abgeschlossenen Medizinstudiums über fundierte Vorbildung verfügt und andererseits als Ehefrau des Ordinationsbetreibers in einem besonderen Naheverhältnis zu diesem steht, s... mehr lesen...
Norm: MPG §108
Rechtssatz: Kommt einem Arzt, der eine Ordination für Allgemeinmedizin betreibt, eine Aufgabe im Rahmen der Abgabe, Inbetriebnahme oder Anwendung eines bestimmten Medizinprodukts zu, fällt er unter den Personenkreis des § 108 MPG. Entscheidungstexte 4 Ob 104/03b Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 104/03b 4 Ob 237/03m... mehr lesen...
Norm: MPG §108
Rechtssatz: Die Beratung des Patienten über Therapiemöglichkeiten, auch über Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, erfolgt als Teil der ärztlichen Dienstleistung grundsätzlich entgeltlich, weil hiefür vom Patienten (seinem Versicherer) Honorar gezahlt wird. § 108 MPG verbietet lediglich - wie vergleichbar auch § 53 Abs 2 ÄrzteG - ein Entgelt für die Auswahl/Empfehlung/Vermittlung eines bestimmten Medizinprodukts, wie dies auch ... mehr lesen...