§ 108 PG 1965 Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen

Pensionsgesetz 1965

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
    1. 1.Ziffer einsdie Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowiedie Grenzbeträge nach Paragraph 15 b, Absatz eins und nach Paragraph 94, Absatz 3 und 4 sowie
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. 3.Ziffer 3den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1den Divisor in Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins,
    zu ermitteln und kundzumachen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020
  1. (1)Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
    1. 1.Ziffer einsdie Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowiedie Grenzbeträge nach Paragraph 15 b, Absatz eins und nach Paragraph 94, Absatz 3 und 4 sowie
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. 3.Ziffer 3den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1den Divisor in Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins,
    zu ermitteln und kundzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten