§ 103 PG 1965 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 103, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

  1. (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 2005 durch die Pensionsversicherungsanstalt erfolgen kann.
  2. (1)Absatz einsDer Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 13 a, sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Paragraph 99, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
  3. (2)Absatz 2Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 15, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsgebührte oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  4. (3)Absatz 3Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsgebührte oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  5. (4)Absatz 4Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, maßgebend sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2004
Paragraph 103, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

  1. (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 2005 durch die Pensionsversicherungsanstalt erfolgen kann.
  2. (1)Absatz einsDer Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach Paragraph 13 a, sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Paragraph 99, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
  3. (2)Absatz 2Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 15, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsgebührte oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  4. (3)Absatz 3Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem BeamtenDer Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5,, die dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsgebührte oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  5. (4)Absatz 4Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 99, Absatz 2, maßgebend sind.

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