§ 103 PG 1965 Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 103. (1) MitDer Beitrag und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, diezusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betrautvom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.

(2) Die Bundesregierung hatDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffenGesamtpension nach § 99 Abs. 5, dass die Vollziehungdem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 2005 durchtritt die Pensionsversicherungsanstalt erfolgen kannGesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2004

Vollziehung

§ 103. (1) MitDer Beitrag und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, diezusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betrautvom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.

(2) Die Bundesregierung hatDer Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffenGesamtpension nach § 99 Abs. 5, dass die Vollziehungdem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 2005 durchtritt die Pensionsversicherungsanstalt erfolgen kannGesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.

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