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(1) Die Errichtung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(2) Die LandesregierungLandesgesetzgebung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer öffentlichenvorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen anordnenaufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 69/1971.)
(1) Die Errichtung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(2) Die LandesregierungLandesgesetzgebung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer öffentlichenvorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen anordnenaufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 69/1971.)