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(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in Salzburger öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 42 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 -SKAG) durch die ambulante oder stationäre Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind, wennund für die nicht eindeutig eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds” und wird im Folgenden als “Fonds” bezeichnet.
(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in Salzburger öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 42 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 -SKAG) durch die ambulante oder stationäre Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind, wennund für die nicht eindeutig eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds” und wird im Folgenden als “Fonds” bezeichnet.
(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.