§ 53 PBVG

Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

ABSCHNITT 5

Behindertenvertrauenspersonen

§ 53. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt, so sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden.

2.

Für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 33 Abs. 1, 34 und 39 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

3.

Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter sind die §§ 65 , 66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit mehr als 400 begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die Zentralbehindertenvertrauensperson ist freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personalausschusses bzw. im Unternehmen mehr als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.

(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.

(5) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.07.1998

ABSCHNITT 5

Behindertenvertrauenspersonen

§ 53. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt, so sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden.

2.

Für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 33 Abs. 1, 34 und 39 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

3.

Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter sind die §§ 65 , 66 und 68 bis 71 sinngemäß anzuwenden. In einem Betrieb mit mehr als 400 begünstigten Behinderten ist die Behindertenvertrauensperson von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Die Personalbehindertenvertrauensperson bzw. die Zentralbehindertenvertrauensperson ist freizustellen, wenn im Wirkungsbereich des Personalausschusses bzw. im Unternehmen mehr als 400 begünstigte Behinderte beschäftigt sind.

(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.

(5) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.

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