§ 46 PatG Erlöschen

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Patent erlischt
    1. 1.Ziffer einsbei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;
    2. 2.Ziffer 2wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet.
  2. (2)Absatz 2Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patentes, so bleibt das Patent hinsichtlich der übrigen Teile, sofern dieselben noch den Gegenstand eines selbständigen Patentes bilden können, aufrecht.
  3. (3)Absatz 3Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.Das Erlöschen wirkt im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.
In Kraft seit 01.12.1984 bis 31.12.9999
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