§ 54 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die EinlaufstelleEingangsstelle des PatentamtesPatentamts geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3). (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 10)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.2009

(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die EinlaufstelleEingangsstelle des PatentamtesPatentamts geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3). (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 10)

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