Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die EinlaufstelleEingangsstelle des PatentamtesPatentamts geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3). (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 10)
(1) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die EinlaufstelleEingangsstelle des PatentamtesPatentamts geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3). (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 10)