§ 47 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 4) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

(2) Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996)

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 47 PatG


Entscheidungen zu § 47 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 PatG
§ 48 PatG