§ 81 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 81,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 51, die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
  2. 21.Ziffer 2einshinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 51 und des Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz eins und 3 alle Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 24, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
  1. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz eins und 3 alle Bundesminister;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
  1. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 24, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz;
  3. 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2013
Paragraph 81,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 51, die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
  2. 21.Ziffer 2einshinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;hinsichtlich des Paragraph 51 und des Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz eins und 3 alle Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 24, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
  1. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz eins und 3 alle Bundesminister;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
  1. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 24, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz;
  3. 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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