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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | hinsichtlich des § 51 und des | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister; | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
7. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | hinsichtlich des § 51 und des | |||||||||
2. |
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3. | hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister; | |||||||||
4. |
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5. | hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
7. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |