Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Art. I Z 3 findet auf Patentanwälte, die am 1. Jänner 1982 in einem Dienstverhältnis nach Art. I Z 3 standen, keine Anwendung.
In Kraft seit 23.03.1983 bis 31.12.9999
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