§ 14 PartG

Parteiengesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a, 2, 5 und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.2022

(1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a, 2, 5 und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei die sich ergebenden Beträge auf den nächsthöheren € 5,- Betrag aufzurunden sind. Die sich daraus für das betreffende Kalenderjahr ergebenden Beträge sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu verlautbaren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 31/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten