Art. 1 § 18 OzonG Vollziehung

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich des § 8 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  3. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 4a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz 4 a, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  4. (23)Absatz 23Mit der Vollziehung der §§ 11 und 1213 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 1213 ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich des § 8 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  3. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 4a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz 4 a, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  4. (23)Absatz 23Mit der Vollziehung der §§ 11 und 1213 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 1213 ist die Bundesregierung betraut.

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