Art. 1 § 18 OzonG Vollziehung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - der Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und FamilieForstwirtschaft, hinsichtlichUmwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 815 Abs. 44a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für GesundheitVerkehr, SportInnovation und KonsumentenschutzTechnologie betraut.

(23) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 1213 ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003

Vollziehung

§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - der Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und FamilieForstwirtschaft, hinsichtlichUmwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 815 Abs. 44a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für GesundheitVerkehr, SportInnovation und KonsumentenschutzTechnologie betraut.

(23) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 1213 ist die Bundesregierung betraut.

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