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Vollziehung
§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - der Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und FamilieForstwirtschaft, hinsichtlichUmwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 815 Abs. 44a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für GesundheitVerkehr, SportInnovation und KonsumentenschutzTechnologie betraut.
(23) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 1213 ist die Bundesregierung betraut.
Vollziehung
§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - der Bundesminister für Umwelt, JugendLand- und FamilieForstwirtschaft, hinsichtlichUmwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 815 Abs. 44a ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für GesundheitVerkehr, SportInnovation und KonsumentenschutzTechnologie betraut.
(23) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 1213 ist die Bundesregierung betraut.