(1) Das Land fördert:
1. | die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen; | |||||||||
2. | die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen; | |||||||||
3. | entfallen; | |||||||||
4. | entfallen; | |||||||||
5. | Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 98/2017, 91/2021) |
(2) Das Land gewährt Wohnbeihilfen.
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