§ 1 Oö. WFG 1993

Oö. WFG 1993 - Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land fördert:

1.

die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen;

2.

die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;

3.

entfallen;

4.

entfallen;

5.

Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 98/2017, 91/2021)

(2) Das Land gewährt Wohnbeihilfen.

In Kraft seit 08.09.2021 bis 31.12.9999
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