§ 8 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann gewährt werden als:

1.

Förderungsdarlehen (§ 9);

2.

Annuitäten- und ZinsenzuschüsseZuschüsse zu einem Darlehen (§ 10);

3.

Finanzierungsbeitrag (§ 11);

4.

Bauzuschüsse (§ 10a).

(Anm: LGBl. Nr. 71/2015, 91/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 71/2015)

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 01.07.2015 bis 07.09.2021

Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann gewährt werden als:

1.

Förderungsdarlehen (§ 9);

2.

Annuitäten- und ZinsenzuschüsseZuschüsse zu einem Darlehen (§ 10);

3.

Finanzierungsbeitrag (§ 11);

4.

Bauzuschüsse (§ 10a).

(Anm: LGBl. Nr. 71/2015, 91/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 71/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten