Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Begünstigte Rückzahlung
(1) Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von FörderungsdarlehenDarlehen, die nach diesem Landesgesetzdem Wohnhaussanierungsgesetz 1984, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, des Wohnbauförderungsgesetzesdem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erstmalignach diesem Landesgesetz zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein NachlaßNachlass gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 14/2001)
(2) Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrestschuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Art der Förderung unterschiedlich festgesetzt werden.
(3) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen nicht gekündigtEntfallen (Anm: § 29 Abs. 1LGBl. Nr. 14/2001) werden muß oder bereits gekündigt worden ist.
Begünstigte Rückzahlung
(1) Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von FörderungsdarlehenDarlehen, die nach diesem Landesgesetzdem Wohnhaussanierungsgesetz 1984, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, des Wohnbauförderungsgesetzesdem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erstmalignach diesem Landesgesetz zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein NachlaßNachlass gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 14/2001)
(2) Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrestschuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Art der Förderung unterschiedlich festgesetzt werden.
(3) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen nicht gekündigtEntfallen (Anm: § 29 Abs. 1LGBl. Nr. 14/2001) werden muß oder bereits gekündigt worden ist.