(1) Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 49, ist am 1. Juli 1990 in Kraft getreten; gleichzeitig sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 außer Kraft getreten:
1. | Die landesgesetzlichen Bestimmungen | |||||||||
a) | des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, ausgenommen § 60 Abs. 8, | |||||||||
b) | des Wohnhaussanierungsgesetzes, ausgenommen § 48 Abs. 2 ohne dessen letzten Halbsatz, | |||||||||
c) | des Startwohnungsgesetzes; | |||||||||
2. | das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr. 3/1968, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/1974; | |||||||||
3. | das Landesgesetz, mit dem als Landesgesetze geltende Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes geändert werden, LGBl. Nr. 8/1989. |
(2) Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen nicht früher als mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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