Recht auf Information
Während einer Karenz ist der Beamte über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen des karenzierten Beamten berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
0 Kommentare zu § 7 Oö. VKG