Karenz bei Verhinderung der Mutter
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Beamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinn des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls eine Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. | Tod, | |||||||||
2. | Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, | |||||||||
3. | Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung, | |||||||||
4. | schwerer Erkrankung, | |||||||||
5. | Wegfall des gemeinsamen Haushalts der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002) |
(3) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Beamte bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt um Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angesucht hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(4) Der Beamte hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(5) § 12 ist anzuwenden.
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