(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 5. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:
1. | unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder | |||||||||
2. | im Anschluss an eine Karenz oder | |||||||||
3. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002) |
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Beamte Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung der Mutter weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(4) Im Übrigen ist § 9 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
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