§ 1 Oö. VKG
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
§ 2 Oö. VKG
- (1)Absatz einsDem männlichen Beamten (im Folgenden: „Beamten“) ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 3 Abs. 2 nicht zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 73/2006, 79/2024)Dem männlichen Beamten (im Folgenden: „Beamten“) ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, nicht zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2006, 79/2024)
- (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 hat der Beamte Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat der Beamte Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
- 1.Ziffer einskein anderer Elternteil vorhanden ist oder
- 2.Ziffer 2der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Beamte hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Beamte hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024) - (2)Absatz 2Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums). (Anm: LGBl.Nr. 73/2006)Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums). Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2006)
- (3)Absatz 3Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder nach § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt. (Anm: LGBl.Nr. 73/2006)Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder nach Paragraph 98, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem im Paragraph 102 a, Absatz eins, vierter Satz GSVG und Paragraph 98, Absatz eins, vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt. Anmerkung, LGBl.Nr. 73/2006)
- (4)Absatz 4Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)
- (5)Absatz 5Nimmt der Beamte Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er der Dienstbehörde spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Beamte kann der Dienstbehörde spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekanntgeben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Nimmt der Beamte Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er der Dienstbehörde spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Beamte kann der Dienstbehörde spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekanntgeben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)
- (5a)Absatz 5 aHat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz und meldet der Beamte den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts (Abs. 2 oder 3), verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz und meldet der Beamte den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts (Absatz 2, oder 3), verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
- (6)Absatz 6Dem Beamten ist auf sein Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
- (7)Absatz 7Wird der gemeinsame Haushalt des Beamten mit dem Kind aufgehoben oder die Betreuung des Kindes durch den Beamten beendet oder stirbt das Kind während der Karenz, so endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Der Beamte hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und den Dienst wieder anzutreten.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
§ 3 Oö. VKG
- (1)Absatz einsDie Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011, 79/2024)Die Karenz nach Paragraph 2, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011, 79/2024)
- (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
- (3)Absatz 3Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 2 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
- (4)Absatz 4Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 und 7.Im Übrigen gilt Paragraph 2, Absatz 6 und 7.
§ 4 Oö. VKG
- (1)Absatz einsDem Beamten kann auf sein Verlangen gewährt werden, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebs und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
- 1.Ziffer einsnach § 2 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,nach Paragraph 2, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
- 2.Ziffer 2nach § 2 Abs. 1a und 5a sowie § 3 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, odernach Paragraph 2, Absatz eins a, und 5a sowie Paragraph 3, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
- 3.Ziffer 3sofern auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes
geendet hat. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)geendet hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024) - (2)Absatz 2Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
- (3)Absatz 3Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Der Beginn des nach Absatz eins, gewährten aufgeschobenen Teils der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
- (4)Absatz 4Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Lehrer können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
- (5)Absatz 5Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.Im Übrigen gilt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 6 und 7.
§ 5 Oö. VKG
§ 5
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
(1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Beamter, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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1. | allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater); |
2. | in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater). |
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Beamte Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er der Dienstbehörde unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 2 oder 3 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach §§ 2 oder 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(5) Nimmt ein Beamter ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten §§ 2 und 3. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
§ 6 Oö. VKG
§ 6
Karenz bei Verhinderung der Mutter
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Beamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinn des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls eine Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
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1. | Tod, |
2. | Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, |
3. | Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung, |
4. | schwerer Erkrankung, |
5. | Wegfall des gemeinsamen Haushalts der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002) |
(3) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Beamte bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt um Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angesucht hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(4) Der Beamte hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(5) § 12 ist anzuwenden.
§ 7 Oö. VKG
§ 7
Recht auf Information
Während einer Karenz ist der Beamte über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen des karenzierten Beamten berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
§ 8a Oö. VKG
§ 8a
Beschäftigung während der Karenz
(1) Der Beamte kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.
(2) Weiters kann der Beamte neben seinem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 101/2003)
§ 9 Oö. VKG § 9
(1) Der Beamte kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(1a) Bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
(2) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Beamten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Landesgesetz, dem Oö. MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Anspruch genommen, hat der Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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1. | bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 ist anzuwenden; |
2. | bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Beamte oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. |
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002) |
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Beamten muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt
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1. | mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) oder |
2. | mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des § 2 Abs. 1 Z 2); § 2 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden oder |
3. | im Anschluss an eine Karenz nach diesem Landesgesetz, dem Oö. MSchG oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder |
4. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter. |
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011) |
(6) Der Beamte hat die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntzugeben und der Dienstbehörde nachzuweisen, dass die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Beamte Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung der Mutter jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung der Mutter der Dienstbehörde bekanntzugeben. Lehnt die Dienstbehörde die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Beamte binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(7) Wenn auch die Mutter im Landesdienst steht, darf der Mutter und dem Beamten zusammen Teilzeitbeschäftigung nur soweit gewährt werden, als die verbleibende Wochendienstzeit zusammen die volle regelmäßige Wochendienstzeit nicht unterschreitet.
(8) Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(9) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Beamten sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
§ 10 Oö. VKG § 10
(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 5. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:
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1. | unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder |
2. | im Anschluss an eine Karenz oder |
3. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002) |
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Beamte Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung der Mutter weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(4) Im Übrigen ist § 9 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)
§ 11 Oö. VKG
- (1)Absatz einsLehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Lehnt der Arbeitgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Beamte für diese Zeit, längstens bis zu den im Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
- (2)Absatz 2Der Beamte hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
§ 12 Oö. VKG
- (1)Absatz einsDem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:Dem Beamten, der eine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe einer Karenz (Paragraphen 2, Absatz 5,, 3 Absatz 3,, 4 Absatz 3 und 6 Absatz 4,) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:
- 1.Ziffer einsnach dem Ende einer Karenz (teils),
- 2.Ziffer 2bei zweimaliger Inanspruchnahme einer Karenz bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten nach Ende seiner zweiten Karenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,bei zweimaliger Inanspruchnahme einer Karenz bis zu den im Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten nach Ende seiner zweiten Karenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,
- 3.Ziffer 3nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch nicht vor Geburt des Kindes.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024) - (2)Absatz 2Endet die Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Endet die Karenz gemäß Paragraph 2, Absatz 7, vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende der Karenz. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
- (3)Absatz 3Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
- (4)Absatz 4Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.Die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz 3, genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Absatz 3, erfolgt wäre.
§ 13 Oö. VKG § 13
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
§ 14 Oö. VKG
§ 14
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz, LGBl. Nr. 123/1993, außer Kraft.
(2) Ansprüche, die durch dieses Landesgesetz neu geschaffen werden, haben nur Beamte (Väter, Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde.
§ 15 Oö. VKG
§ 15
Übergangsbestimmungen für Geburten nach dem 30. Juni 2000 und vor
dem 1. Jänner 2002
(1) Väter, Adoptiv- und Pflegeväter, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am 1. Jänner 2002 in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, bis längstens 30. Juni 2002 der Dienstbehörde bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung in Anspruch nehmen.
(2) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag des Beamten durch Bescheid der Dienstbehörde eine Abänderung verfügt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
§ 16 Oö. VKG
§ 16
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003
§ 9 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.
(Anm: LGBl. Nr. 101/2003)
Oö. Väter-Karenzgesetz (Oö. VKG) Fundstelle
Landesgesetz über die Regelung der Väter-Karenz (Oö. Väter-Karenzgesetz - Oö. VKG)
StF: LGBl.Nr. 25/2001 (GP XXV RV 852/2000 AB 992/2001 LT 33, RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl.Nr. L 145 vom 19.6.1996, S. 4)
Änderung
LGBl.Nr. 12/2002 (GP XXV RV 1255/2001 LT 41, RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl.Nr. L 145 vom 19.6.1996, S. 4)
LGBl.Nr. 101/2003 (GP XXV RV 1784/2003 AB 1819/2003 LT 57)
LGBl.Nr. 73/2006 (GP XXVI IA 840/2006 AB 883/2006 LT 29; RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl.Nr. L 145 vom 19.6.1996, S. 4)
LGBl.Nr. 100/2011 (GP XXVII RV 414/2011 AB 477/2011 LT 19; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2010/18/EU vom 8. März 2010, ABl. Nr. L 68 vom 18.3.2010, S 13)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Anspruch auf Karenz |
§ 3 | Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter |
§ 4 | Aufgeschobene Karenz |
§ 5 | Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters |
§ 6 | Karenz bei Verhinderung der Mutter |
§ 7 | Recht auf Information |
§ 8 | Anwendung von Bestimmungen des Oö. Mutterschutzgesetzes |
§ 8a | Beschäftigung während der Karenz |
§ 9 | Teilzeitbeschäftigung |
§ 10 | Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters |
§ 11 | Spätere Geltendmachung der Karenz |
§ 12 | Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse |
§ 13 | Verweisungen |
§ 14 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmung |
§ 15 | Übergangsbestimmungen für Geburten nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 |
§ 16 | Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003 |