(1) Dem männlichen Beamten (im Folgenden: „Beamten“) ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 3 Abs. 2 nicht zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 73/2006)
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbots der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums). (Anm: LGBl.Nr. 73/2006)
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder nach § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt. (Anm: LGBl.Nr. 73/2006)
(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Nimmt der Beamte Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er der Dienstbehörde spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Beamte kann der Dienstbehörde spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekanntgeben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Dem Beamten ist auf sein Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
(7) Wird der gemeinsame Haushalt des Beamten mit dem Kind aufgehoben oder die Betreuung des Kindes durch den Beamten beendet oder stirbt das Kind während der Karenz, so endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Der Beamte hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und den Dienst wieder anzutreten.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
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