Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011, 79/2024)Die Karenz nach Paragraph 2, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011, 79/2024)
(2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
(3)Absatz 3Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 2 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(4)Absatz 4Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 und 7.Im Übrigen gilt Paragraph 2, Absatz 6 und 7.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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