§ 16 Oö. VKG

Oö. VKG - Oö. Väter-Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 16

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003

 

§ 9 Abs. 1a gilt für Teilzeitbeschäftigungen, die zur Betreuung von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, in Anspruch genommen werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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