§ 10 Oö. VKG § 10

Oö. Väter-Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 5. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002)

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:

1.

unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder

2.

im Anschluss an eine Karenz oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002)

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Beamte Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung der Mutter weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(4) Im Übrigen ist § 9 anzuwenden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 101/2003)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2010

(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 5. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002)

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:

1.

unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder

2.

im Anschluss an eine Karenz oder

3.

im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002)

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Beamte Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung der Mutter weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(4) Im Übrigen ist § 9 anzuwenden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 101/2003)

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