(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | eine nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, | |||||||||
2. | entgegen § 33 Abs. 1 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 33 Abs. 3 betreibt, | |||||||||
3. | entgegen § 34 Abs. 2 die Mitteilung nicht erstattet, entgegen § 34 Abs. 3 die angeforderten Informationen nicht übermittelt, entgegen § 34 Abs. 8 kein Sanierungskonzept vorlegt oder sonst die zur Anpassung an die besten verfügbaren Techniken erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft, | |||||||||
4. | die in Bescheiden nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes vorgeschriebenen Aufträge, Auflagen oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält, | |||||||||
5. | entgegen § 37 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 das Vorhaben ausführt oder die Anlage betreibt, | |||||||||
6. | entgegen § 37a Abs. 1 der Behörde die beabsichtigte Stilllegung nicht anzeigt oder Unterlagen gemäß § 37a Abs. 2 nicht vorlegt oder die letztmaligen Vorkehrungen bzw. die weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ergreift, | |||||||||
7. | entgegen § 39 Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2016, nicht einhält. |
(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | entgegen § 32 Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, | |||||||||
2. | entgegen § 32 Abs. 2 auf Aufforderung der Behörde die Aufzeichnungen oder Daten nicht vorlegt, | |||||||||
2a. | entgegen § 32 Abs. 3 der Behörde nicht fristgerecht das Gutachten über die Durchführung der Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage vorlegt, | |||||||||
3. | entgegen § 32 Abs. 4 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, | |||||||||
3a. | entgegen § 35 Abs. 1 die Behörde nicht bei der Durchführung der Umweltinspektion unterstützt oder entgegen § 35 Abs. 5 erforderliche Maßnahmen nicht umsetzt, | |||||||||
4. | bis 10. Entfallen | |||||||||
11. | Gebote oder Verbote gemäß einer Verordnung nach § 41a nicht einhält, | |||||||||
12. | gegen die Berichtspflicht nach § 32 Abs. 5 oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016) |
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | entgegen § 31 Abs. 1 es unterlässt, die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen, | |||||||||
2. | bis 4. Entfallen | |||||||||
5. | entgegen § 44 die Organe der Behörde oder die von ihr beauftragten Organe an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 32/2016) |
0 Kommentare zu § 42 Oö. USchG