§ 42 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

eine nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

2.

entgegen § 33 Abs. 1 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 33 Abs. 3 betreibt,

3.

entgegen § 34 Abs. 2 die Mitteilung nicht erstattet, entgegen § 34 Abs. 3 die angeforderten Informationen nicht übermittelt, entgegen § 34 Abs. 8 kein Sanierungskonzept vorlegt oder sonst die zur Anpassung an die besten verfügbaren Techniken erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft,

4.

die in Bescheiden nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes vorgeschriebenen Aufträge, Auflagen oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält,

5.

entgegen § 37 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 das Vorhaben ausführt oder die Anlage betreibt,

6.

entgegen § 37a Abs. 1 der Behörde die beabsichtigte Stilllegung nicht anzeigt oder Unterlagen gemäß § 37a Abs. 2 nicht vorlegt oder die letztmaligen Vorkehrungen bzw. die weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ergreift,

7.

entgegen § 39 Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2016, nicht einhält.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

entgegen § 32 Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

2.

entgegen § 32 Abs. 2 auf Aufforderung der Behörde die Aufzeichnungen oder Daten nicht vorlegt,

2a.

entgegen § 32 Abs. 3 der Behörde nicht fristgerecht das Gutachten über die Durchführung der Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage vorlegt,

3.

entgegen § 32 Abs. 4 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

3a.

entgegen § 35 Abs. 1 die Behörde nicht bei der Durchführung der Umweltinspektion unterstützt oder entgegen § 35 Abs. 5 erforderliche Maßnahmen nicht umsetzt,

4.

bis 10. Entfallen

11.

Gebote oder Verbote gemäß einer Verordnung nach § 41a nicht einhält,

12.

gegen die Berichtspflicht nach § 32 Abs. 5 oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016)

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

entgegen § 31 Abs. 1 es unterlässt, die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen,

2.

bis 4. Entfallen

5.

entgegen § 44 die Organe der Behörde oder die von ihr beauftragten Organe an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 32/2016)

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 Oö. USchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Oö. USchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 Oö. USchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 Oö. USchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 Oö. USchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. USchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41c Oö. USchG
§ 43 Oö. USchG