§ 8 Oö. StG 1991

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsVerkehrsflächen des Landes sind:
    1. 1.Ziffer einsLandesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind;Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind;
    2. 2.Ziffer 2Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind.
  2. (2)Absatz 2Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
    1. 1.Ziffer einsGemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2);Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (Paragraphen 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;
    3. 3.Ziffer 3Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2024)

In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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