§ 8 Oö. SHG 1998 § 8

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1.

der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10;

2.

Entfallen

3.

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4.

die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z 3 muß sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.2011

(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1.

der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10;

2.

Entfallen

3.

die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

4.

die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z 3 muß sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

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