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Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. | |||||||||
2. | Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen. | |||||||||
3. | Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen. | |||||||||
4. | Bordell: Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird. | |||||||||
5. | Bordellähnliche Einrichtungen: Insbesondere Häuser, in denen Personen in angemieteten Zimmern oder Wohnungen voneinander unabhängig Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben (Laufhäuser); bordellähnliche Einrichtungen gelten als Bordell. | |||||||||
6. | Peep-Show: Die Zuschauerinnen bzw. Zuschauer befinden sich in Kabinen, in denen die Sicht auf die Darbietung gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum freigegeben wird. | |||||||||
7. | Gesundheitsbuch: Ein gemäß § 2 der „Verordnung | |||||||||
a) | auf Grund | |||||||||
b) | nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2018) |
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. | |||||||||
2. | Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen. | |||||||||
3. | Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen. | |||||||||
4. | Bordell: Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen angebahnt oder ausgeübt wird. | |||||||||
5. | Bordellähnliche Einrichtungen: Insbesondere Häuser, in denen Personen in angemieteten Zimmern oder Wohnungen voneinander unabhängig Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben (Laufhäuser); bordellähnliche Einrichtungen gelten als Bordell. | |||||||||
6. | Peep-Show: Die Zuschauerinnen bzw. Zuschauer befinden sich in Kabinen, in denen die Sicht auf die Darbietung gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum freigegeben wird. | |||||||||
7. | Gesundheitsbuch: Ein gemäß § 2 der „Verordnung | |||||||||
a) | auf Grund | |||||||||
b) | nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993 keine HIV-Infektion aufweist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2018) |