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(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbständige Schulen oder | |||||||||
2. | als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 44/1999, 5/2013, 113/2019) |
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
1. | Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); | |||||||||
2. | Sonderschule für körperbehinderte Kinder; | |||||||||
3. | Sonderschule für sprachgestörte Kinder; | |||||||||
4. | Sonderschule für schwerhörige Kinder; | |||||||||
5. | Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung); | |||||||||
6. | Sonderschule für sehbehinderte Kinder; | |||||||||
7. | Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut); | |||||||||
8. | Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); | |||||||||
9. | Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 49/2016) |
(3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Neue Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der Z 2 und 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Neuen Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. | als selbständige Schulen oder | |||||||||
2. | als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 44/1999, 5/2013, 113/2019) |
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
1. | Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); | |||||||||
2. | Sonderschule für körperbehinderte Kinder; | |||||||||
3. | Sonderschule für sprachgestörte Kinder; | |||||||||
4. | Sonderschule für schwerhörige Kinder; | |||||||||
5. | Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung); | |||||||||
6. | Sonderschule für sehbehinderte Kinder; | |||||||||
7. | Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut); | |||||||||
8. | Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); | |||||||||
9. | Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 49/2016) |
(3) Die im Abs. 2 unter Z 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Neue Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der Z 2 und 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen sowie Neuen Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)